GBU4U unterstützt Sie professionell bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (GBU) im Unternehmen.

GBU4U unterstützt Unternehmen professionell bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (GBU) gemäß Arbeitsschutzgesetz, staatlichen Verordnungen und anerkannten Regeln der Technik.
Von der Erstaufnahme bis zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem T.O.P.-Prinzip erhalten Sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente für den betrieblichen Arbeitsschutz.

• Anlagen: Anzahl und Diversität
• Einsatzbereiche und Umgebungsbedingungen
• Vorstellung der zu erstellenden Dokumentation anhand von Musterbeispielen
Kostenvoranschlag und eventuelle Zusammenfassungen von Gefährdungsbeurteilungen bei Maschinen mit gleichartiger Gefährdungssituation
Nach Auftragserteilung erfolgt die Begehung vor Ort, bestehend aus Bestandsaufnahme und Beurteilung der Anlagensicherheit
Erstellen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen inklusive Beschreibung der Gefahren und empfohlenen Schutzmaßnahmen
Zusendung der elektronischen Dateien inkl. Abschlussgespräch
Laut „Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung“ gilt: (3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach § 2 Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten voraus, z. B. Erfahrungswissen von Beschäftigten.
Wenn eine Fachkraft für Gefährdungsbeurteilungen die notwendigen Vorschriften und Regelwerke für die zu beurteilenden Anlagen kennt und die notwendige praktische Erfahrung besitzt, müsste folglich ausreichend qualifiziert sein.
Bei der Begehung der Anlagen muss festgestellt werden, ob die Gefahrensituation ausgehend vom Arbeitsmittel und dessen Umgebung gleichartig sind. Ist dies der Fall, können mehrere Anlagen zusammengefasst werden. Siehe hierzu ArbSchG §§ 5 und 6.
Die Verantwortung für die Überprüfung und / oder Aktualisierung einer GBU liegt immer beim Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlagen, auch wenn das Dokument extern erstellt wurde. Dennoch ist ein externer Berater von seiner Verantwortung für die Erstellung einer GBU nicht befreit.
Weder ein Gesetz noch eine Verordnung schreibt vor, wie das Dokument gestaltet sein muss. Ob Tabelle, Checkliste, Blockdiagramm oder in einfacher Textform - die Art ist frei wählbar. Gefordert werden besondere Abläufe, welche schriftlich festgehalten werden sollten. Gefahrenquellen, Risikoeinstufung, Maßnahmen zur Gegenabwehr, Kontrolle der Wirksamkeit usw.