Gefähr­dungs­beurteil­ungen:
Krane, Hebezeuge und Anlagen

GBU4U unterstützt Sie professionell bei der Erstellung von Gefährdungs­beurteilungen (GBU) im Unternehmen.

Hebekrane

Was ist GBU4U?

GBU4U unterstützt Unternehmen professionell bei der Erstellung von Gefährdungs­beurteilungen (GBU) gemäß Arbeits­schutzgesetz, staatlichen Verordnungen und anerkannten Regeln der Technik.

Von der Erstaufnahme bis zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem T.O.P.-Prinzip erhalten Sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente für den betrieblichen Arbeitsschutz.

MEHR ERFAHREN
Unsere Dienstleistungen

Eine Übersicht unserer Leistungen.

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Beratung und GBU für Hebezeuge

Beratung und Erstellung von Gefährdungs­beurteilungen (GBU) für Hebezeuge u. a. Industrie-, Portal- und Brückenkrane jeglicher Art, Kettenzüge an Leichtkran­systemen, Wand- und Säulenschwenker.

Ausgenommen hiervon sind Turmdreh­krane (Baustellenkrane) und maritime Krane.
Dokumentation zur GBU
Professional Quality - Constructor X Webflow Template

Beratung und GBU für Industrie­maschinen und Produktionsanlagen

Beratung und Erstellung von Gefährdungs­­beurteilungen (GBU) für Industrie­maschinen / Produktionsanlagen, wie Dreh- und Fräsmaschinen, Umlaufende Werkzeug­maschinen, Verpackungs­anlagen, Fertigungs­anlagen – generell Maschinen in der Produktion und Fertigung.

Secure Payment - Constructor X Webflow Template

Dokumentationen zur GBU Teil 1 & 2

In einem ausführlichen Report (GBU Teil1) wird die Organisation evaluiert und der IST-Zustand der Anlage mit Bildmaterial (falls erforderlich) beschrieben.
Zusätzlich erhalten Sie eine einfache grobe Übersicht (GBU Teil2) Ihrer Anlagen mit Angaben von Mängeln und Empfehlungen zu deren Beseitigung.
Die Vorgehensweise

Das strukturierte Vorgehen garantiert den Erfolg

01

Kostenfreies Vorabgespräch zu

• Anlagen: Anzahl und Diversität  
• Einsatzbereiche und Umgebungs­bedingungen
• Vorstellung der zu erstellenden Dokumentation anhand von Muster­beispielen

02

Angebot

Kostenvoranschlag und eventuelle Zusammen­­fassungen von Gefährdungs­beurteilungen bei Maschinen mit gleichartiger Gefährdungs­situation

03

Begehung vor Ort

Nach Auftragserteilung erfolgt die Begehung vor Ort, bestehend aus Bestands­­aufnahme und Beurteilung der Anlagen­­sicherheit

04

Gefährdungs­beurteilungen

Erstellen der erforderlichen Gefährdungs­­beurteilungen inklusive Beschreibung der Gefahren und empfohlenen Schutzmaßnahmen

05

Abschlussgespräch

Zusendung der elektronischen Dateien inkl. Abschlussgespräch

Über 700 Anlagen­prüfungen

30 Jahre in der Maschinenbau-Branche und die Zugehörigkeit zum TÜV Saarland B+C GmbH
FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wer darf eine Gefährdungs­beurteilung für seine Hebezeuge durchführen?

Laut „Technische Regeln für Betriebs­sicherheit TRBS 1111 – Gefährdungs­beurteilung“ gilt: (3) Die Gefährdungs­beurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach § 2 Absatz 5 Betriebs­sicherheits­­­verordnung (BetrSichV) durch­geführt werden. Verfügt der Arbeit­geber nicht selbst über die entsprechenden Kennt­nisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieb­lichen Gege­ben­heiten voraus, z. B. Erfahrungs­­wissen von Beschäftigten.

Wenn eine Fachkraft für Gefährdungs­beurteilungen die notwendigen Vor­schriften und Regel­werke für die zu beur­teilenden Anlagen kennt und die notwen­dige praktische Erfahrung besitzt, müsste folglich aus­reichend qualifiziert sein.

Kann man mehrere Anlagen in eine Dokumentation zusammenfassen?

Bei der Begehung der Anlagen muss fest­gestellt werden, ob die Gefahren­situation aus­gehend vom Arbeits­mittel und dessen Um­gebung gleichartig sind. Ist dies der Fall, können mehrere Anlagen zusammen­gefasst werden. Siehe hierzu ArbSchG §§ 5 und 6.

Wer ist für die Gefährdungs­­beurteilung verantwortlich?

Die Verantwortung für die Überprüfung und / oder Aktualisierung einer GBU liegt immer beim Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlagen, auch wenn das Doku­ment extern erstellt wurde. Dennoch ist ein externer Berater von seiner Verantwortung für die Erstellung einer GBU nicht befreit.

Wie muss eine Gefährdungs­­beurteilung als Dokument dar­gestellt werden?

Weder ein Gesetz noch eine Verordnung schreibt vor, wie das Dokument gestaltet sein muss. Ob Tabelle, Checkliste, Block­diagramm oder in einfacher Textform  - die Art ist frei wählbar. Gefordert werden besondere Abläufe, welche schriftlich fest­gehalten werden sollten. Gefahren­quellen, Risiko­einstufung, Maß­nahmen zur Gegen­abwehr, Kontrolle der Wirksam­keit usw.